4. Opferschutzmassnahmen Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 9. Februar 2024 hatte die Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung den Antrag auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen gestellt. Weiter hatte sie den Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) beantragt (pag. 809).