Der Beschuldigte gab bekannt, keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 827). Mangels entsprechender Bezeichnung bzw. entsprechender inhaltlicher Äusserung ist die Eingabe des Zivilklägers vom 20. Februar 2024 nicht als Anschlussberufung zu werten. Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde denn auch festgehalten, dass die Parteien weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt haben (pag. 864 ff.). Hierauf gingen keine Bemerkungen ein. Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand am 16./17. Januar 2024 statt (vgl. pag. 903 ff.).