Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten und dem Kanton Bern, handelnd durch die E.________ (Direktion), ihrerseits handelnd durch das I.________ (Amt) (nachfolgend: Zivilkläger), insbesondere Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären (pag. 820 f.). Hierauf hielt der Zivilkläger mit Eingabe vom 20. Februar 2024 fest, als Zivilkläger an den bisherigen Forderungen festzuhalten (pag. 825). Der Beschuldigte gab bekannt, keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 827).