In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 9. Februar 2024 hielt die Straf- und Zivilklägerin fest, das Urteil vom 28. Februar 2023 mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Honorare vollumfänglich anzufechten (pag. 808 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) erklärte mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 12. Februar 2024 die vollumfängliche Berufung (pag. 818 f.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten und dem Kanton Bern, handelnd durch die E.________ (Direktion), ihrerseits handelnd durch das I.______