26. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt sowohl für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. VON BÜREN, a.a.O., N. 8 zu Art. 112 VRPG). 27. Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID oder die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf einen Parteikostenersatz. 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: