24. Bereits die SID hat dem Beschwerdeführer ausführlich, fundiert und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb die Erfolgschancen für eine bedingte Entlassung oder Aufhebung der Massnahme bei summarischer Prüfung der Akten kaum vorhanden seien. Die vorliegende Beschwerde entspricht weitgehend der Beschwerde, welche der Beschwerdeführer bei der SID einreichte, ohne dass er sich mit deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinan-