23. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren gelten die bereits ausgeführten Voraussetzungen (siehe E. III.18.1 oben). Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (VON BÜREN, a.a.O., N. 30 zu Art. 111 VRPG mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2).