Ausführungen zu den (kumulativen) Kriterien der sachlichen Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie zur Prozessarmut erübrigen sich. Dem Beschwerdeführer wurde die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 22. Der Beschwerdeführer ersucht für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand.