1768 Z. 22 f.). 21.5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der Einschätzung der SID anschliesst, wonach bei summarischer Prüfung der Akten seit der letzten Prüfung der Massnahme durch die BVD im Dezember 2023 eine unveränderte Ausgangslage vorliegt und im massgebenden Zeitpunkt vom 27. September 2024 somit keine ernsthaften Erfolgsaussichten für eine bedingte Entlassung oder Aufhebung der Massnahme bestanden. Ausführungen zu den (kumulativen) Kriterien der sachlichen Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie zur Prozessarmut erübrigen sich.