Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, die Massnahme sei aussichtslos, vielmehr unterzeichnete er den Behandlungsplan vom 7. Juni 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1155 Rückseite) und der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer auf Therapiemassnahmen grundsätzlich anspreche (amtliche Akten BVD, pag. 1768 Z. 22 f.).