21.5.4 Schliesslich ist für die Kammer bei summarischer Prüfung der Akten nicht ersichtlich, dass die Massnahme aussichtslos und aus diesem Grund aufzuheben wäre. Die SID führte zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer erst am Anfang der Behandlung befinde und es liegt, wie dargelegt, ein Behandlungsplan der J.________ vor, welcher konkrete Behandlungsziele formuliert (amtliche Akten BVD, pag. 1152 ff.). Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, die Massnahme sei aussichtslos, vielmehr unterzeichnete er den Behandlungsplan vom 7. Juni 2024 (amtliche Akten BVD, pag.