13 liegend noch nicht erreicht ist, weshalb insgesamt – bei summarischer Prüfung der Akten – nach wie vor von der Verhältnismässigkeit der Massnahme auszugehen ist. 21.5.4 Schliesslich ist für die Kammer bei summarischer Prüfung der Akten nicht ersichtlich, dass die Massnahme aussichtslos und aus diesem Grund aufzuheben wäre.