Weiter hat sich an der gutachterlichen Einschätzung, wonach nur eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet sei, der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen, nichts verändert und es liegen zweifelsohne schwere Anlasstaten vor (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, schwere und einfache Körperverletzung, Raufhandel). Zudem ist festzuhalten, dass die erstmalige gesetzliche Höchstdauer der Massnahme von fünf Jahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB) vor-