___ zu keinen physischen Gewaltereignissen gekommen ist. Demgegenüber fehlt dem Beschwerdeführer nach wie vor die Krankheitseinsicht und die psychotische Symptomatik (insbesondere der systematisierte Wahn), das inadäquate Sozialverhalten und die fehlende Absprachefähigkeit zeigen sich unverändert. Der Beschwerdeführer schaffte es zudem nicht, abstinent zu bleiben, sondern beschaffte sich kurz nach Eintritt in die Klinik C.________ Drogen und Medikamente. Wie dargelegt verwiesen die Fachleute der J.________ für die Deliktshypothese auf das Gutachten von med.