12 21.5.1 Was die angesprochenen Konsumereignisse anbelangt, kann auf die Disziplinarverfügung vom 9. Juli 2024 verwiesen werden (amtliche Akten BVD, pag. 1151; vgl. auch pag. 1139 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2024 in der Klinik C.________ einen der ersten Besuche eines Bekannten dafür genutzt habe, sich Cannabis liefern zu lassen und dieses nahezu allen Mitpatienten verteilt habe. Es sei in der Folge vom 27. März bis am 27. Mai 2024 ein Besuchsverbot verfügt worden.