1154). Weiter wurde festgehalten, dass es dank der inzwischen etablierten antipsychotischen Depotmedikation bisher zu keinen physischen Gewaltereignissen gekommen sei. Allerdings zeige sich die psychotische Symptomatik, insbesondere der systematisierte Wahn, unter der Depotmedikation nicht remittiert. Zudem seien das Sozialverhalten inadäquat und die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es sei wiederholt zu Verletzungen der Hausordnung gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Krankheitseinsicht und infolgedessen auch nicht über eine intrinsische Adhärenz zur medikamentösen Behandlung.