Zudem entspreche der Krankheitsverlauf eher demjenigen einer Schizophrenie als einer schizoaffektiven Störung. Die beschriebenen affektiven Symptome seien am ehesten als Folge der Symptome der Schizophrenie und/oder des Substanzkonsums zu interpretieren (amtliche Akten BVD, pag. 1154 Rückseite). Trotz dieser Diagnoseänderung schlossen sich die Fachpersonen der J.________ der Deliktshypothese des Gutachtens von med. pract. F.________ vom 31. August 2021 an.