Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erscheine verfrüht. Zudem sei nicht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme auszugehen, der Beschwerdeführer befinde sich erst am Anfang der Behandlung und es sei noch nicht gelungen, den Beschwerdeführer in eine geeignete forensischpsychiatrische Klinik zu verlegen, wo eine vertiefte Behandlung angestrebt werde (amtliche Akten BVD, pag. 1004).