Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Legalprognose noch keine Verbesserungen erreicht und er sei insofern weiterhin auf eine kontinuierliche psycho- und milieutherapeutische Betreuung sowie eine psychopharmakologische Überwachung angewiesen, welche nur in einem hoch strukturierten stationären Setting sichergestellt werden könne. Dies müsse umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer noch über keine vertiefte Krankheits- und Problemeinsicht verfüge. Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erscheine verfrüht.