Das Verhalten sei mit der diagnostizierten schizoaffektiven Störung zu erklären und deren Behandlung sei von grosser Relevanz für eine künftige Verbesserung der Legalprognose. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Legalprognose noch keine Verbesserungen erreicht und er sei insofern weiterhin auf eine kontinuierliche psycho- und milieutherapeutische Betreuung sowie eine psychopharmakologische Überwachung angewiesen, welche nur in einem hoch strukturierten stationären Setting sichergestellt werden könne.