Die BVD kamen gestützt darauf zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein guter Vollzugsverlauf attestiert werden könne. Es sei bisher immer wieder zu psychotischen Episoden, Verlegungen zwecks Krisenintervention aufgrund akuter Fremd- oder Selbstgefährdung, tätlichen Angriffen und mündlichen Provokationen gekommen. Das Verhalten sei mit der diagnostizierten schizoaffektiven Störung zu erklären und deren Behandlung sei von grosser Relevanz für eine künftige Verbesserung der Legalprognose.