Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung müsse in der Gesamtgruppe der Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung, sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnose-Kriterien als schwer eingestuft werden (amtliche Akten BVD, pag. 269). Der Beschwerdeführer benötige eine intensive langfristige psychoedukative, sozio- und milieutherapeutische Behandlung und eine überwachte Drogenabstinenz in einem stark strukturierten, stationären Setting, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen (amtliche Akten BVD, pag.