Dadurch würden andere Personen psychisch belastet, evtl. sogar körperlich geschädigt werden (amtliche Akten BVD, pag. 267). Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung müsse in der Gesamtgruppe der Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung, sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnose-Kriterien als schwer eingestuft werden (amtliche Akten BVD, pag.