_ vom 31. August 2021, leidet der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Sedativa, Hypnotika und Kokain, wobei hinsichtlich sämtlicher Substanzen ein Abhängigkeitssyndrom besteht (Vorakten: pag. 229). Zudem liegen beim Beschwerdeführer gemäss Angabe des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland am 31. Oktober 2022 dissoziale und psychopathische Persönlichkeitszüge vor (Vorakten: pag. 381 [auch: pag. 232 ff.]). Laut Gutachter verfügt der Beschwerdeführer über keine Selbstkontrolle (Vorakten: pag.