zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 25 f.). Gemäss forensisch psychiatrischem Gutachten von med. pract. F.________ vom 31. August 2021, leidet der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Sedativa, Hypnotika und Kokain, wobei hinsichtlich sämtlicher Substanzen ein Abhängigkeitssyndrom besteht (Vorakten: pag.