62d Abs. 1 StGB bei einer summarischen Prüfung kaum ernsthafte Erfolgsaussichten haben dürfte. Nach Ansicht der Kammer fällt dabei besonders ins Gewicht, dass sich die Ausgangslage des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Prüfung der Massnahme durch die BVD im Dezember 2023 (vgl. dazu amtliche Akten BVD, pag. 1002 ff. und pag. 1022) nicht geändert hat. So jedenfalls bei einer summarischen Prüfung der Akten. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 27. September 2024 gestellt wurde (amtliche Akten BVD, pag.