19.2 Die SID erwog zusammengefasst, bei einer summarischen Prüfung der Akten sei es derzeit offensichtlich noch wesentlich zu früh, um von einem Zustand des Beschwerdeführers ausgehen zu können, der einen Bewährungsversuch in Freiheit rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit noch nicht einmal einem Jahr in einer für den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme geeigneten Einrichtung. Sein Krankheitsbild sei komplex und, wie sich aus dem bisherigen Verlauf ergebe, schwierig zu behandeln.