Der Beschwerdeführer kenne den Ablauf einer jährlichen Prüfung und die sich stellenden Fragen seien nicht komplex. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um sich in diesem Verfahren selbständig zurechtzufinden. Zudem sei auch die Frage des besonders starken Eingriffes in die Rechtsposition des Betroffenen zu verneinen. Dieser Eingriff erfolgte bereits vorab, insbesondere auch mit der in die Freiheitsrechte einschneidenden Sicherheitsmassnahme und der Einzelbehandlung (amtliche Akten SID, pag. 4). Die geforderten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten seien folglich nicht gegeben.