Besonders hervorzuheben sei der Behandlungsplan vom 7. Juni 2024, dessen Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt habe: Dort seien die Behandlungsziele, Vollzugslockerungen und das therapeutische Vorgehen sowie die Erwartungen an den Beschwerdeführer über die nächsten 12 bis 24 Monate klar formuliert, weshalb es offensichtlich sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Raum für eine bedingte Entlassung bestehe. Auch Aufhebungsgründe bestünden keine. Der Beschwerdeführer kenne den Ablauf einer jährlichen Prüfung und die sich stellenden Fragen seien nicht komplex.