19. Erwägungen der BVD und der SID 19.1 Die BVD führten zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung der BVD vom 15. Januar 2024 per 22. Januar 2024 zum ersten Mal zwecks Vollstreckung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in eine geeignete foren- sisch-psychiatrische Klinik (Klinik C.________) verlegt worden. Vor dieser Einweisung habe sich der Beschwerdeführer in der Forensischen Tagesklinik des Regionalgefängnisses D.___