62 Abs. 1 StGB aufgehoben, wenn deren Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer nach Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Bst. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Bst. c).