36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. 18.2.3 Die Massnahme wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aufgehoben, wenn deren Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer nach Art.