5 18.2 Jährliche Prüfung der Massnahme 18.2.1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 18.2.2 Die bedingte Entlassung des Täters aus dem stationären Vollzug einer Massnahme hat gemäss Art.