BGE 128 I 225 E. 2.5.3.). Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen (vgl. BGE 124 I 304 E. 4). Entsprechend ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (BGE 139 I 206 E. 3.3.1.; BGE 134 I 92 E. 3.2.3.; VON BÜREN, a.a.O., N. 29 zu Art. 111 VRPG).