111 Abs. 2 VRPG). Mit anderen Worten, die Beiordnung muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig bzw. sachlich geboten sein. 18.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.