61 Abs. 3 bzw. Art. 74 Abs. 3 VR- PG, die im Allgemeinen für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und -entscheiden gelten, finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung (VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 112 VRPG). Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.