11. Die SID verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 auf eine Duplik, teilte allerdings mit, dass in der Hauptsache (jährliche Prüfung der stationären Massnahme) am 11. Februar 2025 der Beschwerdeentscheid der SID ergangen sei (pag. 38). 12. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde von der Eingabe der SID vom 17. Februar 2025 Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet, der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt und die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 40 f.). II. Formelles