9. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde den Parteien der Wechsel der Verfahrensleitung mitgeteilt, von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 27 f.). 10. Am 11. Februar 2025 ist bei der 1. Strafkammer die Replik des Beschwerdeführers, datierend vom 7. Februar 2025, eingelangt (pag. 31). Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest.