8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2025 ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die kostenfällige Abweisung der 2 Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung (pag. 26).