6. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und punktuellen weiteren Ausführungen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem beantragte die SID die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten sei (pag. 21 f.). 7. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2025 und der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 23 f.).