4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 eröffnete die 1. Strafkammer das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der SID Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wurde die SID aufgefordert, die Vollzugsakten einzureichen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde (pag. 14 f.). 5. Am 9. Januar 2025 ging beim Obergericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, datierend vom 7. Januar 2025 ein (pag. 17).