3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Posteingang: 23. Dezember 2024) und stellte sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm für die jährliche Prüfung der stationären Massnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand. Zudem beantragte er sinngemäss auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1).