von 1/5, ausmachend CHF 332.50 [total CHF 802.55]) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 24. Beschlagnahmungen Die zum Drogenhandel verwendeten Mobiltelefone der Marke Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff.) und Medion (Ass.-Nr. 2308) werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.