__ den Antrag, die für das erstinstanzliche Verfahren anfallende amtliche Entschädigung sei auf CHF 28'385.85 festzusetzen (pag. 1428). Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz ihm zu Unrecht die MWST auf den vorgeschossenen Dolmetscherkosten nicht gewährt habe. Er selbst müsse für den Dolmetscher eine Mehrwertsteuer entrichten und es handle sich um eine unzulässige Kostenabwälzung, wenn diese ihm nicht erstattet werde. Dem Einwand der Verteidigung kann gefolgt werden, ihm sind auf CHF 647.80 die MWST von 7,7 % (Dolmetscherkosten bis am 31. Dezember 2023, pag. 1004,7 f.) und auf CHF