Hinzu kommen die bereits festgesetzten Gebühren von CHF 500.00 für den ZMG-Beschluss des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2024 (pag. 1147 ff.) und von CHF 400.00 für den oberinstanzlichen Entscheid vom 7. Februar 2025 (Akten SK 24 554, pag. 33 ff.). Die Generalstaatsanwaltschat ist mit ihrem Antrag auf deutlich höhere Strafe im Wesentlichen und mit ihrem Antrag auf längere Dauer der Landesverweisung vollständig durchgedrungen. Der Beschuldigte ist demgegenüber in allen von ihm anschlussberufungsweise angefochtenen Punkten mit seinen Anträgen unterlegen.