22.2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt. Hinzu kommen die bereits festgesetzten Gebühren von CHF 500.00 für den ZMG-Beschluss des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2024 (pag.