70 Ergänzend zu diesen Korrekturen ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühren des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von CHF 800.00 für den Haftanordnungsentscheid und den Haftverlängerungsentscheid bereits in den Gebühren der Staatsanwaltschaft enthalten waren (pag. 755). Entsprechend sind weitere CHF 800.00 in Abzug zu bringen, womit sich das Total der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 55'212.00 beläuft. Diese Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 22.2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art.