426 Abs. 3 Bst. b StPO nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, bei den Auslagen der Staatsanwaltschaft und damit den Verfahrenskosten miteinberechnet worden seien. Die Verfahrenskosten seien demnach um den Betrag von CHF 2'228.00 zu reduzieren. Zudem seien mit CHF 1'200.00 anstatt CHF 800.00 die Gebühren des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts falsch erfasst worden, womit sich die Verfahrenskosten um CHF 400.00 reduzieren würden. Die Verfahrenskosten würden damit insgesamt CHF 56'012.00 betragen. Infolge Weiterzugs des Urteils ans Obergericht werde auf eine Berichtigung verzichtet (pag. 1236, S. 80 der Urteilsbegründung).