22. Verfahrenskosten 22.1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt auf CHF 58'640.30 bestimmt. In der Urteilsbegründung hat sie dazu einen Hinweis gemacht, wonach bei der Redaktion des Motivs bemerkt worden sei, dass im Urteilsdispositiv versehentlich die Übersetzungskosten, die gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst.