Im vorliegenden Fall ist bei 194 Drogenübergaben und einer veräusserten Menge von 276,14 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains offensichtlich von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Darüber hinausgehend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst. VI. Kosten und Entschädigungen